Wer darf was? Kompetenzen von Pflegefachkräften vs. Assistenz

Veröffentlicht am 28.02.2026

Eine Person hält die Hände einer anderen auf einer Lehne.

Die Kompetenzen von Pflegefachkräften und Assistenz müssen klar geregelt sein. Quelle: Canva.de

Wer darf was? Diese Frage taucht im Pflegealltag immer wieder auf – vor allem zwischen Pflegefachkräften und Pflegefachassistenz. In diesem Artikel erfährst du, welche Aufgaben Pflegefachkräfte eigenverantwortlich übernehmen dürfen, welche Tätigkeiten Pflegefachassistent:innen übernehmen können und wo die Grenzen liegen. Du bekommst eine klare Übersicht, Tabellen zur Kompetenzabgrenzung für den Praxisalltag und Antworten auf typische Fragen – damit du im Team besser einschätzen kannst, wer welche Aufgabe ausführen darf.

Wer ist Pflegefachkraft – wer Pflegefachassistenz?

Pflegefachkräfte sind examinierte Pflegefachpersonen nach dem Pflegeberufegesetz, die einen dreijährigen, generalistischen Ausbildungsberuf absolviert haben und über eine staatliche Berufszulassung verfügen. Sie tragen die Verantwortung für Pflegeprozesse, Beobachtung, Dokumentation und eigenständige Pflegehandlungen sowie für ärztlich veranlasste Maßnahmen, die ihnen delegiert werden.

Pflegefachassistenz (bzw. Pflegefachassistent:innen) sind Pflegekräfte mit verkürzter, praxisorientierter Ausbildung, die vor allem zur Unterstützung von Pflegefachkräften eingesetzt werden. Sie dürfen viele pflegerische Tätigkeiten unter Anleitung und Verantwortung der Pflegefachkraft ausführen, aber nicht alle Aufgaben eigenverantwortlich tragen.

Übrigens:
Pflegefachkräfte sind die „Fachexpert:innen“ im Team, Pflegefachassistent:innen sind eine wichtige Unterstützung – beide brauchen klare Kompetenzprofile, damit nichts „zwischen den Stühlen“ bleibt.

Anna Liebig

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Kompetenzbereiche der Pflegefachkraft

Die Ausbildung zur Pflegefachkraft ist in fünf Kompetenzbereiche gegliedert, die zeigen, was Pflegefachkräfte eigenverantwortlich tun dürfen.

1. Pflegeprozess (Kompetenzbereich I)

Pflegefachkräfte erheben den Pflegebedarf, planen, organisieren, gestalten, führen und evaluieren den Pflegeprozess eigenverantwortlich. Dazu gehören z.B.:

  • Erst‑ und Folgegespräche mit Patient:innen
  • Risikoabschätzungen (z.B. Dekubitus, Sturz, Thrombose)
  • Erstellung und Aktualisierung von Pflegeplänen
  • Durchführung von Pflegehandlungen (Körperpflege, Mobilisation, Inkontinenzmanagement)
  • Dokumentation und Bewertung der Pflegesituation
Gut zu wissen!
Pflegefachkräfte sind nicht nur „Handwerker“, sondern steuern den gesamten Pflegeprozess – von der Diagnostik bis zur Evaluation.

2. Kommunikation und Beratung (Kompetenzbereich II)

Pflegefachkräfte gestalten die Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert. Sie informieren Patient:innen und Angehörige, begleiten Entscheidungen und unterstützen bei Selbstpflege und Alltagsgestaltung.

3. Intra- und interprofessionelles Handeln (Kompetenzbereich III)‑ und interprofessionelles Handeln (Kompetenzbereich III)

Pflegefachkräfte koordinieren die Zusammenarbeit mit Ärzt:innen, Therapeut:innen, Sozialdienst und anderen Berufsgruppen. Sie gestalten Übergaben, delegieren Aufgaben und führen ärztlich verordnete Maßnahmen aus (z.B. Medikamentenverabreichung, Wundversorgung).

4. Recht, Ethik und Qualität (Kompetenzbereich IV)

Pflegefachkräfte reflektieren ihr Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien. Sie tragen zur Qualitätssicherung bei, dokumentieren sorgfältig und stellen die Einhaltung von Vorgaben sicher.

5. Wissenschaft und Berufsethos (Kompetenzbereich V)

Pflegefachkräfte wenden wissenschaftliche Erkenntnisse an, reflektieren ihr Handeln und entwickeln sich kontinuierlich weiter.

Was darf eine Pflegefachkraft machen?

Pflegefachkräfte dürfen eine Vielzahl von Aufgaben eigenverantwortlich ausführen und das sind längst nicht nur „Handgriffe“, sondern komplexe, verantwortungsvolle Handlungen, welche die gesamte Pflegesteuerung betreffen. Sie erheben den Pflegebedarf, planen, organisieren, führen und evaluieren den Pflegeprozess eigenverantwortlich, ohne dass jede einzelne Maßnahme ärztlich angeordnet werden muss. Dazu gehören sowohl die pflegerische Beobachtung und Dokumentation als auch die Umsetzung von Pflegeinterventionen im Alltag.

Typische eigenverantwortliche Aufgaben in deinem Arbeitsalltag:

  • Erhebung der Pflegesituation (Anamnese, Risikoeinschätzungen wie Dekubitus, Sturz, Thrombose, Inkontinenz)
  • Pflegeplanung und Pflegeorganisation (Erstellung und Aktualisierung von Pflegeplänen, Festlegung von Zielen und Maßnahmen)
  • Durchführung von Pflegehandlungen wie Körperpflege, Mobilisation, Lagerung, Sturz‑ und Dekubitusprophylaxe, Inkontinenzmanagement
  • Beobachtung und Dokumentation von Vitalzeichen, Veränderungen im Zustand, Schmerzen oder Verhaltensauffälligkeiten
  • Schulung und Beratung von Patient:innen und Angehörigen zu Selbstpflege, Medikamenteneinnahme, Ernährung, Bewegung und Entlastungsangeboten

Darüber hinaus dürfen Pflegefachkräfte eigenverantwortlich pflegerische Entscheidungen treffen, z.B. ob eine Maßnahme angepasst, verschoben oder ergänzt werden muss, solange dies im Rahmen der ärztlichen Verordnung und der Einrichtungsrichtlinien erfolgt.

Was darf die Pflegefachassistenz tun?

Pflegefachassistent:innen unterstützen Pflegefachkräfte bei pflegerischen Tätigkeiten, dürfen diese aber nicht eigenverantwortlich steuern oder allein verantworten. Sie arbeiten im Rahmen eines Pflegeplans, der von der Pflegefachkraft erstellt und überwacht wird, und übernehmen vor allem assistierende und praktische Aufgaben, die die Pflegefachkraft entlasten. Ihre Rolle ist eine wichtige Ergänzung im Team. Sie tragen dazu bei, dass Pflegeprozesse reibungsloser ablaufen, ohne dass die Verantwortung für Planung, Beurteilung und komplexe Entscheidungen verlagert wird.

Typische Aufgaben der Pflegefachassistenz sind zum Beispiel:

  • Unterstützung bei Körperpflege, Mobilisation und Lagerung
  • Begleitung bei der Nahrungsaufnahme und Unterstützung bei der Trinkflüssigkeitszufuhr
  • Hilfestellung bei der Vorbereitung von Pflegehandlungen (z.B. Materialbereitstellung, Patient:in vorbereiten)
  • Unterstützung bei der Dokumentation unter Anleitung der Pflegefachkraft
  • Begleitung von Patient:innen bei Spaziergängen, Toilettengängen oder Aktivitäten
  • Mithilfe bei der Organisation von Alltagstätigkeiten (z.B. Kleidung, Bettwäsche, Zimmerorganisation)

Pflegefachassistent:innen dürfen keine Pflegeprozesse eigenverantwortlich planen, keine eigenständigen pflegerischen Diagnosen stellen und keine Maßnahmen ausführen, die außerhalb ihres Ausbildungsrahmens liegen. Sie arbeiten immer unter Anleitung, Supervision und Verantwortung der Pflegefachkraft.

Übersicht: Kompetenzen von Pflegefachkräften und Pflegefachassistenz

In der folgenden Tabelle findest du die Kompetenzbereiche gegenübergestellt, sodass du einen klaren Überblick bekommst:

Bereich Pflegefachkraft (examinierte Pflegefachperson) Pflegefachassistenz
Ausbildungsdauer 3 Jahre generalistische Ausbildung, staatliche Prüfung und Berufszulassung 1–2 Jahre (je nach Bundesland/Träger), praxisorientierte Ausbildung
Pflegeprozess Bedarf erheben, planen, durchführen und evaluieren – eigenverantwortlich Wirkt bei der Durchführung mit, keine eigenständige Pflegeplanung
Risikoeinschätzungen Einschätzung z. B. von Sturz-, Dekubitus-, Schmerz- und Delirrisiken Beobachtet und meldet Auffälligkeiten an die Pflegefachkraft
Medikation Ärztlich verordnete Medikamente richten und verabreichen (je nach Hausstandard) Unterstützung im Rahmen der Delegation, kein eigenverantwortliches Richten
Beratung & Anleitung Beratung von Patient:innen und Angehörigen, Schulungen planen und durchführen Unterstützt bei praktischer Anleitung nach Vorgabe
Erweiterte Befugnisse (ab 2026) Z. B. Wundversorgung, Diabetes- und Demenzmanagement mit Zusatzqualifikation Keine erweiterten heilkundlichen Kompetenzen, assistierende Rolle

Grenzen der Kompetenzen: Was darf niemand ohne ärztliche Anordnung?

Bestimmte Maßnahmen darfst du weder als Pflegefachkraft noch als Pflegefachassistent:in ohne ärztliche Anordnung durchführen.

Beispiele

  • Diagnostische Maßnahmen (z.B. Blutabnahme, Röntgen)
  • Verordnung von Medikamenten
  • Heilkundliche Eingriffe (z.B. Operationen, Injektionen ohne ärztliche Anordnung)

Gerade im Alltag, in dem Abläufe sich einspielen und Handgriffe routiniert werden, besteht die Gefahr, dass Grenzen langsam „verwischen“ und Tätigkeiten stillschweigend nach unten delegiert werden. Hier sind Einrichtungen gefordert, klare schriftliche Standards, Delegationsvereinbarungen und Schulungen zu etablieren, damit allen im Team bewusst ist, wer was darf – und wer nicht. Für dich als Pflegefachkraft oder Assistenz bedeutet das: Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen, statt eigenmächtig in ärztliche oder nicht delegierte Verantwortungsbereiche hineinzurutschen.

Neue Kompetenzen: Pflegekompetenzgesetz 2025

Seit 2026 gibt es das neue Pflegekompetenzgesetz, dadurch erhalten Pflegefachkräfte mit entsprechender Qualifikation erweiterte Befugnisse, die bisher Ärzt:innen vorbehalten waren.

Erweiterte Kompetenzen

  • Eigenverantwortliche Wundversorgung
  • Diabetesmanagement (z.B. Insulinspritzen, Blutzuckerkontrollen)
  • Demenzversorgung (Einschätzung von Symptomen, therapeutische Maßnahmen, Angehörigenberatung)

Für deine Einrichtungen heißt das: Sie müssen Kompetenzen transparent erfassen, geeignete Fortbildungen anbieten und Zuständigkeiten schriftlich regeln, damit erweiterte Befugnisse rechtssicher und im Sinne der Patientensicherheit umgesetzt werden können.

Fazit: Wer darf was – und warum das wichtig ist

Die klare Abgrenzung zwischen Pflegefachkräften und Pflegefachassistenz ist nicht nur Theorie, sondern beeinflusst direkt deinen Arbeitsalltag und deine rechtliche Sicherheit. Wenn du weißt, welche Aufgaben du eigenverantwortlich übernehmen darfst und wo die Grenzen liegen, kannst du selbstbewusster handeln, sicherer delegieren und besser für deine Patient:innen einstehen.


Mit dem Pflegekompetenzgesetz bekommst du als Pflegefachkraft Schritt für Schritt mehr Gestaltungsspielraum – gleichzeitig wächst aber auch deine Verantwortung. Nutze das, indem du dich fortbildest, aktiv nach klaren Standards in deiner Einrichtung fragst und im Team offen besprichst, „wer was darf“. So schützt du nicht nur dich selbst, sondern trägst aktiv dazu bei, dass Pflegeprofession sichtbar wird.

Häufige Fragen zu "Wer darf was?"

Darf eine Pflegefachkraft eigenverantwortlich Medikamente verabreichen?

Ja – Pflegefachkräfte dürfen Medikamente verabreichen, die ärztlich verordnet wurden. Sie tragen die Verantwortung für die korrekte Gabe, Dokumentation und Beobachtung von Nebenwirkungen.

Was darf eine Pflegefachassistenz nicht eigenverantwortlich tun?

Pflegefachassistent:innen dürfen keine Pflegeprozesse eigenverantwortlich planen oder komplexe Entscheidungen treffen. Sie unterstützen Pflegefachkräfte bei pflegerischen Tätigkeiten, bleiben aber unter deren Verantwortung.

Welche neuen Kompetenzen haben Pflegefachkräfte seit 2026?

Mit dem Pflegekompetenzgesetz 2025 dürfen Pflegefachkräfte mit entsprechender Qualifikation eigenverantwortlich Wundversorgung, Diabetesmanagement und Demenzversorgung übernehmen.

Wie unterscheidet sich die Rolle von Pflegefachkraft und Pflegefachassistenz im Alltag?

Pflegefachkräfte planen, organisieren und steuern den Pflegeprozess, während Pflegefachassistent:innen praktische Unterstützung leisten. Beide Rollen sind wichtig, aber die Verantwortung liegt klar bei der Pflegefachkraft.

Medizinische und rechtliche Hinweise:

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keinesfalls eine professionelle medizinische Beratung. Die enthaltenen Informationen sind nicht dafür geeignet, eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen zu beginnen bzw. abzubrechen. Bei gesundheitlichen Anliegen und zur Klärung individueller Fragen sollte stets ein qualifizierter Arzt oder eine qualifizierte Ärztin konsultiert werden. Im Falle gesundheitlicher Probleme ist es wichtig, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quellen

  1. Bundesgesundheitsministerium – Pflegefachperson.bundesgesundheitsministerium​
  2. Bundesregierung – Qualifikation von Pflegekräften nutzen.bundesregierung​
  3. Bundesgesundheitsministerium – Befugniserweiterungsgesetz für Pflegefachpersonen.bundesgesundheitsministerium​

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