Pflegebegleitperson werden: Das neue Berufsfeld ab 2028
Veröffentlicht am 31.08.2026

Im Rahmen der Pflegereform soll es bald ein neues Berufsfeld geben: Die Pflegebegleitung ist eine Leistung, die auch für dich als Pflegefachkraft interessant sein könnte. Bildquelle: Canva.de
Du willst raus aus dem Schichtdienst, aber nicht raus aus der Pflege? Dann könnte die geplante Pflegereform für dich interessant werden. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll zum 1. Januar 2028 die Pflegebegleitung starten: eine neue Leistung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu Hause fachlich begleitet. Gebraucht werden dafür Menschen, die Pflege nicht nur beherrschen, sondern auch erklären, anleiten und organisieren können. Pflegekräfte wie du.
In unserem Überblick zur Pflegereform 2026 haben wir die Pflegebegleitung bereits kurz vorgestellt. Hier schauen wir genauer hin: Was wirst du in der Pflegebegleitung konkret tun, wer stellt dich ein, welche Qualifikation wird verlangt und wie kannst du dich schon jetzt in Position bringen?
Das Wichtigste in Kürze
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🏠 Die Pflegebegleitung soll ab 2028 starten: Als neuer § 7c SGB XI soll sie zum 1. Januar 2028 eingeführt werden und Beratung sowie Unterstützung in der häuslichen Pflege bündeln.
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👥 Anspruch sollen Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben: Voraussetzung ist, dass sie zu Hause versorgt werden. Auch ihre An- und Zugehörigen sollen einbezogen werden.
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🔄 Mehrere Beratungsleistungen sollen zusammengeführt werden: Dazu gehören Aufgaben aus der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, den Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI und individuellen Schulungen nach § 45 SGB XI.
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🏢 Verschiedene Arbeitgeber kommen infrage: Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Kommunen und beauftragte Träger könnten Pflegebegleitpersonen beschäftigen. Geplant ist eine feste Anlaufstelle in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt.
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🎓 Die Qualifikationsanforderungen sind noch offen: Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll die genauen Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2027 in Richtlinien festlegen.
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⚖️ Die Umsetzung ist noch umstritten: Fachverbände begrüßen die Idee grundsätzlich, bezweifeln aber, ob ausreichend Personal und finanzielle Mittel für einen flächendeckenden Aufbau zur Verfügung stehen.

Anna Liebig
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Pflegebegleitung: Was steckt hinter dem neuen Tätigkeitsfeld?
Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, und den größten Teil dieser Arbeit stemmen Angehörige. Viele von ihnen rutschen unvorbereitet in die Pflegerolle, kämpfen sich durch Anträge und merken oft erst spät, dass sie längst über ihre Grenzen gehen. Genau hier setzt die Pflegebegleitung an.
Der Referentenentwurf beschreibt sie als präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege. Das Bundesgesundheitsministerium bringt die Idee so auf den Punkt: „Professionelle Pflegebegleiterinnen und -begleiter unterstützen Familien dabei, ein passgenaues Versorgungsnetz aufzubauen.“ Die Begleitung soll Überlastung früh erkennen und gegensteuern, bevor die häusliche Versorgung kippt.
Neu ist vor allem die Kontinuität. Heute verteilt sich die Unterstützung auf viele Töpfe und Köpfe: hier die Pflegeberatung der Kasse nach § 7a, dort der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3, dazu Pflegekurse nach § 45. Ab 2028 soll eine feste Ansprechperson die Familie durch den Pflegealltag begleiten, im Idealfall über Jahre hinweg. Ergänzend plant der Gesetzgeber ein digitales Pflege-Cockpit, das Informationen, Anträge und Schulungsangebote an einer Stelle bündelt.
Welche Aufgaben übernimmst du in der Pflegebegleitung?
Der Entwurf zählt die Aufgaben in § 7c Abs. 2 auf. Übersetzt in deinen künftigen Arbeitsalltag heißt das:
- Bedarf erkennen: Du wertest die Ergebnisse der Pflegebegutachtung aus und klärst mit der Familie, welche Unterstützung tatsächlich gebraucht wird.
- Versorgung organisieren: Du baust mit allen Beteiligten ein stabiles Versorgungsarrangement auf, vom Pflegedienst über die Tagespflege bis zu ehrenamtlichen Angeboten.
- Praktisch anleiten: Du zeigst Angehörigen pflegerische Handgriffe direkt vor Ort, zum Beispiel bei Transfer oder Körperpflege. Die individuelle Schulung im häuslichen Umfeld wandert damit in dein Aufgabenprofil.
- Reha und Prävention anstoßen: Du unterstützt Familien dabei, Empfehlungen aus der Begutachtung tatsächlich umzusetzen.
- Hilfsmittel klären: Du berätst zu Pflegehilfsmitteln und begleitest die Beantragung.
- Angehörige entlasten: Du sprichst Belastungen systematisch an und vermittelst passende Entlastungsangebote.
- In akuten Situationen unterstützen: Wenn sich die Lage plötzlich ändert, hilfst du, die Versorgung schnell neu zu ordnen.
Stattfinden soll dies bevorzugt als Hausbesuch, ergänzt um Telefon und Videoformate. Für Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf sieht der Entwurf zusätzlich ein strukturiertes Fallmanagement vor. Dann koordinierst du Leistungen über die Grenzen der Sozialgesetzbücher hinweg und behältst den Überblick, wenn Pflegekasse, Krankenkasse und Sozialamt gleichzeitig im Spiel sind.
Eine verbindliche Komponente gibt es ebenfalls. Wer das geplante Entlastungsbudget bezieht, muss die Pflegebegleitung einmal im Jahr als Hausbesuch abrufen, sonst droht eine Kürzung der Leistung. Dieser Pflichttermin erinnert an den heutigen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3, ist aber deutlich breiter angelegt.
Die Heutige Beratung und künftige Begleitung im Vergleich
| Bis Ende 2027 | Ab 2028 (geplant) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Pflegeberatung nach § 7a, Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3, Pflegekurse nach § 45 SGB XI | Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI |
| Charakter | Punktuelle Beratung, verpflichtende Einsätze beim Bezug von Pflegegeld, Kurse für Angehörige | Laufende fachliche Begleitung mit fester Ansprechperson, auf Wunsch über Jahre |
| Wer berät | Pflegeberatende der Kassen und Stützpunkte, Pflegefachpersonen der ambulanten Dienste | Pflegebegleitpersonen bei Kassen, Stützpunkten, Kommunen oder beauftragten Trägern |
| Pflichttermine | Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3), vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) | Einmal jährlich als Hausbesuch beim Bezug des Entlastungsbudgets |
| Formate | Vor allem Hausbesuch und Beratungsstelle | Hausbesuch bevorzugt, dazu Telefon, Video und digitale Angebote |
So könnte dein Arbeitstag in der Pflegebegleitung aussehen – ein Beispiel
Wie der Alltag konkret aussieht, entscheiden erst die Richtlinien und die künftige arbeitgebende Institution. Ein realistisches Szenario lässt sich aus dem Aufgabenkatalog aber schon skizzieren. Dein Tag beginnt mit einem Erstbesuch: Familie K. hat vor zwei Wochen den Pflegegrad für den Vater erhalten und weiß nicht, wo sie anfangen soll. Du gehst das Gutachten mit ihnen durch, klärst, welche Entlastung sofort greift, und zeigst dem Sohn / der Tochter, wie der Vater rückenschonend vom Bett in den Rollstuhl bewegt werden kann.
Mittags telefonierst du mit der Pflegekasse wegen eines Hilfsmittelantrags, danach steht der Jahresbesuch bei einer Familie an, die das Entlastungsbudget bezieht. Am Nachmittag folgt ein Fallmanagement-Termin: Eine alleinlebende Klientin mit beginnender Demenz braucht ein Netz aus Pflegedienst, Nachbarschaftshilfe und Betreuungsgruppe, und du hältst die Fäden zusammen. Zwischendurch dokumentierst du, was vereinbart wurde. Kein Minutentakt, keine Übergabe um 5:45 Uhr, dafür viel Verantwortung für Menschen in einer unsicheren und verletzlichen Lebensphase.
Wo kannst du als Pflegebegleitperson arbeiten?
Verantwortlich für die neue Leistung sind die Pflegekassen. Sie können sich dafür regional zusammenschließen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. Auch Kommunen und Pflegestützpunkte können die Aufgabe übernehmen, wenn das jeweilige Landesrecht das vorsieht. Vorgesehen ist eine verantwortliche Anlaufstelle in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt.
Für dich bedeutet das: Stellen dürften bundesweit und wohnortnah entstehen, nicht nur in Ballungsräumen. Wer dich am Ende einstellt, hängt von deiner Region ab. Denkbar sind die Pflegekasse selbst, ein Pflegestützpunkt, die Kommune oder ein beauftragter Träger. Finanziert wird das Ganze aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Entwurf kalkuliert mit 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege und Jahr. Aus diesem Budget sollen neben den Einsätzen auch Schulung und Qualifizierung des Personals bezahlt werden.
Welche Qualifikation brauchst du?
Die ehrliche Antwort: Das steht noch nicht fest. Der Referentenentwurf verlangt „entsprechend qualifizierte“ Pflegebegleitpersonen, ohne die Anforderungen zu präzisieren. Die Details soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 30. Juni 2027 in Richtlinien festlegen, inklusive Verfahren und Qualitätsvorgaben.
Auffällig ist, was der Entwurf nicht sagt: Er beschränkt die Aufgabe nicht auf Pflegefachpersonen. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft begrüßt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich, dass die Qualifikation „nicht auf den Bereich der Pflege reduziert“ ist und weitere Professionen beteiligt werden können.
Eine Orientierung bietet die heutige Pflegeberatung nach § 7a. Dort lassen die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes drei Grundberufe zu: Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte und Fachkräfte der Sozialen Arbeit, jeweils ergänzt um eine Weiterbildung in Pflegeberatung mit mindestens 400 Unterrichtsstunden. Gut möglich, dass die neuen Richtlinien ähnlich aufgebaut werden. Für Aufgaben wie die Anleitung am Pflegebett oder die Einschätzung kippender Versorgungssituationen spricht allerdings vieles für pflegefachliche Kompetenz im Team.
Chancen und offene Fragen: Lohnt sich der Wechsel?
Die Pflegebegleitung könnte für dich spannend sein, wenn du fachlich arbeiten willst, aber planbarere Zeiten suchst. Hausbesuche und Beratungstermine liegen in aller Regel tagsüber, Nacht- und Wochenenddienste gehören in diesem Feld voraussichtlich nicht zum Kerngeschäft. Dazu kommt ein hohes Maß an Eigenverantwortung: Du begleitest deine Familien über längere Zeit, triffst fachliche Einschätzungen und steuerst Versorgungen, statt nur auf Krisen zu reagieren. Und du bleibst nah an den Menschen, ohne Grundpflege im Minutentakt.
Genauso klar sind die offenen Punkte. Ein geregelter Ausbildungsberuf entsteht nicht, die Pflegebegleitung ist zunächst eine Leistung und kein geschütztes Berufsbild. Gehälter sind nirgendwo festgelegt und hängen davon ab, wer dich beschäftigt: Pflegekassen mit eigenen Tarifen, Kommunen mit dem TVöD oder beauftragte Träger mit eigenen Modellen. Belastbare Zahlen wird es erst mit den ersten Ausschreibungen geben.
Kritik: Woher sollen die Pflegebegleitpersonen kommen?
So schlüssig das Konzept klingt, so deutlich fällt die Kritik aus der Fachwelt aus. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft begrüßt zwar die Zusammenführung der zersplitterten Beratungslandschaft, fragt aber, „woher die große Zahl an dafür benötigten Fachpersonen kommen soll“. Zweifel gibt es auch beim Geld: Ob 146 Euro pro Person und Jahr reichen, wenn allein ein heutiger Beratungseinsatz mit 60 bis 90 Euro vergütet wird, hält die Gesellschaft für fraglich, zumal eine automatische Anpassung der Summe fehlt. Dass für Beziehende des Entlastungsbudgets nur noch ein verbindlicher Termin pro Jahr vorgesehen ist, sieht sie sehr kritisch.
Aus der ambulanten Pflege kommt grundsätzlicher Widerspruch. In der Fachzeitschrift Häusliche Pflege warnt der Autor Stefan Block, mit dem Wegfall der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 würden gewachsene Beratungskulturen abgeschafft. Heute übernehmen diese Besuche überwiegend Pflegefachpersonen der Pflegedienste, die Zufriedenheit der Familien liegt bei 93,7 Prozent. Block verweist außerdem auf ein Qualifikationsgefälle: Bei privaten Beratungsanbietern haben 83,9 Prozent der Beratenden einen Pflegeberuf, in der Beratung der Pflegekassen sind es 31,5 Prozent.
Für dich steckt in dieser Kritik eine Chance. Wenn die Pflegebegleitung fachlich überzeugen soll, führt an erfahrenen Pflegekräften kein Weg vorbei. Der Bedarf an qualifiziertem Personal dürfte ab 2027 (weiterhin) spürbar steigen.
Wie kannst du dich jetzt vorbereiten?
- Beratungserfahrung sammeln: Übernimm schon heute Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 oder Schulungen nach § 45, wenn dein Arbeitgeber sie anbietet. Genau diese Aufgaben gehen später in der Pflegebegleitung auf.
- Weiterbildung prüfen: Eine Weiterbildung in Pflegeberatung oder Case Management lohnt sich auch, solange die endgültigen Anforderungen fehlen. Beratungskompetenz veraltet nicht.
- Sozialrecht auffrischen: Leistungen des SGB XI, Hilfsmittelversorgung und die Schnittstellen zur Krankenversicherung gehören zum Handwerkszeug jeder Pflegebegleitperson.
- Richtlinien im Blick behalten: Bis Mitte 2027 soll feststehen, welche Qualifikation verlangt wird. Danach beginnt voraussichtlich der Personalaufbau bei Kassen, Stützpunkten und Kommunen.
Wie geht es jetzt weiter?
Der Fahrplan ist ambitioniert. Nach mehreren Verschiebungen steht der Kabinettsbeschluss zum PNOG für September 2026 auf der Agenda, danach folgen die Beratungen im Bundestag und Bundesrat. In Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2027, die Pflegebegleitung startet nach dem Entwurf ein Jahr später. Dazwischen liegt die für dich entscheidende Etappe: Bis zum 30. Juni 2027 sollen die Richtlinien stehen, die Qualifikation und Verfahren regeln.
Bis Ende 2027 ändert sich in der Beratungspraxis nichts. Pflegeberatung und Beratungseinsätze laufen wie gewohnt weiter. Für dich heißt das: Du hast Zeit, dich vorzubereiten, aber noch keine Gewissheit. Verzögert sich das Gesetz, verschiebt sich auch das neue Berufsfeld. Behalte deshalb den Herbst 2026 im Blick. Dann zeigt sich, ob der Zeitplan hält.
Häufige Fragen zur Pflegebegleitung
Ab wann kannst du in der Pflegebegleitung arbeiten?
Nach dem Referentenentwurf startet die Pflegebegleitung am 1. Januar 2028. Weil die Strukturen vorher stehen müssen, dürfte der Stellenaufbau bereits im Lauf des Jahres 2027 beginnen. Voraussetzung ist, dass das PNOG wie geplant beschlossen wird.
Brauchst du eine Pflegeausbildung, um Pflegebegleitperson zu werden?
Das ist noch offen. Der Entwurf spricht von „entsprechend qualifizierten“ Pflegebegleitpersonen und überlässt die Details den Richtlinien des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen, die bis Mitte 2027 vorliegen sollen. Eine Beschränkung auf Pflegefachpersonen ist bisher nicht vorgesehen. Angesichts der Aufgaben wird pflegefachliche Kompetenz aber eine zentrale Rolle spielen.
Was verdienst du in der Pflegebegleitung?
Dazu gibt es noch keine belastbaren Zahlen. Das Gehalt wird davon abhängen, ob dich eine Pflegekasse, eine Kommune, ein Pflegestützpunkt oder ein beauftragter Träger beschäftigt und welcher Tarif dort gilt. Konkrete Werte zeigen sich erst mit den ersten Stellenausschreibungen.
Was wird aus Pflegeberatung und Beratungseinsätzen?
Beide gehen nach dem Entwurf ab 2028 in der Pflegebegleitung auf. Bis zum 31. Dezember 2027 gelten die heutigen Regeln unverändert. Ergänzend soll ein digitales Pflege-Cockpit Informationen, Anträge und Schulungsangebote bündeln.
Quellen
Altenheim (Vincentz Network). Pflegereform verschoben: PNOG steht im September auf Kabinettsagenda. Abgerufen am 19.08.2026, von: https://www.altenheim.net/pflegereform-verschoben-pnog-steht-im-september-auf-kabinettsagenda/
Bundesministerium für Gesundheit. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG), Referentenentwurf. Abgerufen am 19.08.2026, von: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf
Bundesministerium für Gesundheit. Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Abgerufen am 19.08.2026, von: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG). Abgerufen am 19.08.2026, von: https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/Stellungnahmen/2026-06-09_Stellungnahme_PNOG_DAlzG.pdf
GKV-Spitzenverband. Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern. Abgerufen am 19.08.2026, von: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/richtlinien_zur_pflegeberatung_und_pflegebeduerftigkeit/180522_Pflege_Empfehlungen_7a_Abs._3_Satz_3_SGB_XI.pdf
Häusliche Pflege (Vincentz Network). Gewachsene Beratungskulturen werden abgeschafft! Abgerufen am 19.08.2026, von: https://www.haeusliche-pflege.net/gewachsene-beratungskulturen-werden-abgeschafft/
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